Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es bereits für die Grundstücke in Stallhofen, die mit der Widmung Bauland reines Kurgebiet belegt sind, einen rechtsgültigen Teilbebauungsplan gibt. Die neuerliche Änderung ist nur notwendig, weil Grundstücksflächen (z.B. von der Liegenschaft Fischerhaus, vormals Karder/Maier) nicht mehr für diese Verbauung (Hotelprojekt) zur Verfügung stehen. Wenn es weniger Baufläche gibt, muss der Teilbebauungsplan dahingehend abgeändert werden, dass unter anderem eine höhere bzw. tiefere (Tiefgarage) Bebauung zulässig ist .
Alle Baulandflächen einer Gemeinde unterliegen einem Bebauungsplan (Allgemeiner Bebauungsplan). Nach der Widmung eines Grundstückes in Bauland muss/kann die Gemeinde unter bestimmten Bedingungen einen Teilbebauungsplan erlassen, oder es gelten bei einer Bebauung des Baugrundstückes die Bedingungen des rechtsgültigen allgemeinen Bebauungsplanes. Mit der Erlassung des Bebauungsplanes gibt die Gemeinde die Richtlinien für eine mögliche Bebauung vor. Der Bauinteressent oder Grundstückskäufer weiß, was und wie er das gegenständliche Baugrundstück bebauen kann und darf.
Nochmals klargestellt, die Gemeinde gibt den Rahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Kärntner Bauvorschriften usw.) vor. Im Fall des geplanten Hotels in Stallhofen war es anders. Die Markgemeinde Moosburg änderte den bestehenden Teilbebauungsplan nach den Wünschen und Vorstellungen der Investoren/Projektsinteressenten, damit sichergestellt wird, dass es zur Umsetzung des gegenständlichen Projektes kommt. Die Planunterlagen für den Teilbebauungsplan des derzeitigen konkreten Hotelprojekts für das Grundstück 224/18, KG Moosburg, wurde vom Architekturbüro SMAP Architektur- und Generalplanung GmbH, Berlin, und Lendarchitektur, Klagenfurt, erstellt. Wo ist in diesem Fall die regionale Wertschöpfung?
Die Änderung des Teilbebauungsplanes „Hotel Stallhofen“ ist eine anlassbezogene Handlung der Verantwortlichen (Gemeinderat) der Marktgemeinde Moosburg. Diese Handlung setzt sich mit den vorangeführten Festlegungen, dass der gesamte Grundstücksdeal erst nach Vorlage der rechtskräftigen Baubewilligung zum Tragen kommt, fort. Ein solches Handeln von Entscheidungsträgern ist nicht nur hinterfragungswürdig, sondern stellt eine klare Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der in der österreichischen Verfassung verankert ist, und eine fahrlässige, wenn nicht sogar missbräuchliche Verletzung der Amtsgewalt dar.
Wir möchten nur ein paar wesentliche Unterschiede in den Bedingungen des Teilbebauungsplanes „Hotel Stallhofen“, der vom Gemeinderat am 4.10.2023 mit 21 Stimmen beschlossen wurde, und dem allgemeinen Bebauungsplan der Marktgemeinde Moosburg, der für die Mehrheit der Moosburger BauherrInnen relevant ist, erläutern und aufzeigen:
Die Unterschiede liegen im Detail, Investoren/Einheimische, wer ist Verlierer?
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) von einem 1000 m² Baugrundstück, welches mit einem alleinstehenden Objekt bebaut wird, beträgt 0,6 GFZ. D.h., dass alle Geschoße (Erd-, Ober-, Dach, Kellergeschoß (Hangverbauung/Hälfte s.o.) und auch Garage uvm. nicht 600 m² übersteigen dürfen.
Gerade in heutigen Zeiten, in denen die Grundstückspreise auf hohem Niveau sind, ist eine großzügige Ausnützung für viele wichtig, damit sie ihren Traum vom eigenen Wohnhaus im Grünen verwirklichen können (Generationenhaus usw.). Die Baugrundstücke sind heute meistens unter 1000 m² angesiedelt. Um die derzeitigen Bautrends und vor allem auch die Bodenversiegelung gering zu halten, ist die Ausnutzung eines Baugrundstückes wichtig.
Jedenfalls beim geplanten Hotelprojekt in Stallhofen ist mehr als das Doppelte der Geschoßflächen, die sonst im privaten Bereich für die MoosburgerInnen gelten, erlaubt. Bei einer Grundstücksgröße von 12.630 m² darf die Geschoßfläche 16.419 m² betragen. Hier können viele Zimmer und Wohnungen, Entschuldigung Residenzen, mehr im Gebäude errichtet werden. Von so einer Großzügigkeit können die „normalen“ Häuselbauer nur träumen. Aus diesem Grund erklärt sich auch die maximale Gebäudehöhe von 15 m und mögliche weitere Aufbauten von 1,5 m (insgesamt 16,5 m) beim geplanten Hotel.
Die Gebäudehöhe von 15 m ist deshalb auch unüblich, da die benachbarten Objekte mit Dachformen bekrönt sind, die nicht als Flachdach einzustufen sind. Die 15 m hohe Außenwand (Schachtelbau) kann ganz nahe an die benachbarten Grundstücke angebaut werden. Diese Gebäudehöhe wird ein störendes Bild in der umliegenden Landschaft hinterlassen.
Jeder Eigentümer eines bebauten Baugrundstückes mit mehr als 60 m² muss am eigenen Grundstück zwei Abstellplätze für PKW´s vorsehen. Beim geplanten Hotelprojekt in Stallhofen sind bei 200 Einheiten/Residenzen/Wohnungen auch 200 PKW-Stellplätze (wahrscheinlich in der Tiefgarage – in einem Moorgebiet) erforderlich, wobei die notwendigen Stellplätze für den Restaurantbetrieb, SPA, Zubringerverkehr usw. noch gar nicht mitgerechnet sind. Besucherparkplätze (immerhin mehr als 30 Stellplätze bei 200 Einheiten) können außerhalb der Anlage in einem Abstand von 50 m situiert werden. Kennt man die örtlichen Gegebenheiten, so können diese nur entlang der Landesstraße errichtet werden. Inwieweit die Rote Gefahrenzone des Stallhofnerbaches davon betroffen ist, wird sich bei der konkreten Planung zeigen. Wer wird die Herstellungs- und Grundkosten dieser erforderlichen Parkplätze bezahlen? Diesbezüglich wird es wieder einen Kniefall der zuständigen Behörden (Gemeinde) für eine Bewilligung zugunsten der Investoren geben, denn schon die Zufahrt zum geplanten Hotel kann nur über die ermittelten Gefahrenzonen erfolgen. Eine Bebauung (neu) in der Roten Gefahrenzone ist angeblich laut unseren Kenntnissen ausgeschlossen. Ob es auch für den „Normalbürger“ in Moosburg solche Ausnahmen gibt, können und dürfen wir nicht beantworten. Das Ein- und Ausparken wird sicherlich den Verkehrsfluss auf der vorbeiführenden Landesstraße belasten, zumal auch noch für ein Fünf Sterne Hotel andere Infrastruktureinrichtungen (Geh- und Radweg, Abschirmung, Lärmschutzwand uvm.) erforderlich sein könnten.
Viele Moosburger BürgerInnen haben sich in Moosburg ein Eigenheim errichtet und niedergelassen. Es stellt sich die Frage, ob sie auch die wohlwollende Behandlung bei der Umsetzung ihres Wohntraumes/Eigenheimes haben/hatten, oder haben sie sich nach den Vorgaben der Gemeinde richten müssen. Das Gemeindegrundstück brauchen Investoren erst bezahlen, wenn alle Bewilligungen (inkl. Baubewilligung) vorliegen, oder auch nicht bezahlen, wie dies anscheinend beim Vorgänger (SI-Conzept AG) der Fall war.